Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte

der MRH GmbH, Saonestraße19, 60528 Frankfurt am Main

 Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen etc.

 Geltung der Geschäftsbedingungen

    • Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Lieferungen für den Verkauf und die Lieferung der MRH GMBH. Die Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch die MRH GMBH. Dies gilt unabhängig davon, ob die MRH GMBH die Ware ihrerseits bei Lieferanten einkauft oder diese selbst herstellt bzw. auf die Bedürfnisse des Kunden anpasst.

Diese gilt auch für abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers/Käufers. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Verkäuferin ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

  • Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich die Verkäuferin im Laufe der Beziehungen hierauf nicht ausdrücklich berufen hat.
  • Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die Geschäftsbedingungen sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB)
  1. Angebot, Unterlagen
    • Angebote der MRH GMBH sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an die MRH GMBH dar.
    • Die MRH GMBH kann das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die MRH GMBH die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.
    • Nicht im Angebot ausdrücklich benannte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur ca. – Angaben. Bis zur Annahme des Angebotes stehen sämtliche überreichte Unterlagen im Eigentums- und Urheberrecht der Verkäuferin; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß begründet Schadensersatzansprüche.
    • Offensichtliche Druckfehler und Irrtümer im Angebot, Auftragsbestätigungen, Preislisten u.ä. binden die Verkäuferin nur im Umfang des berichtigten Inhalts.
    • Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, trifft die MRH GMBH keine Beschaffungspflicht. Die MRH GMBH übernimmt deshalb kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch die MRH GMBH bedarf es einer schriftlichen Erklärung der MRH GMBH.
  1. Preise, Zahlungen und Frachtkosten
    • Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung ab Werk zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
    • Rechnungen der Verkäuferin sind sofort nette ohne Abzug fällig.
    • Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug.
    • Die Verkäuferin ist berechtigt, Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben welche nach Ablauf von 4 Monaten nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erstmalig gegenüber der Verkäuferin von deren Lieferanten verlangt worden sind, für den im Rahmen des jeweiligen Auftrages benötigten Stahles oder sonstiger Baustoffe bzw. Bauelemente. Jedes Preiserhöhungsverlangen bedarf der Schriftform. Auf Wunsch wird das Preiserhöhungsverlangen des Lieferanten an die Verkäuferin dem Kunden zur Verfügung gestellt.
  1. Zurückbehaltung und Aufrechnung
    • Gegenüber den Zahlungsansprüchen der Verkäuferin ist die Aufrechnung bzw. das Zurückbehaltungsrecht aus anderweitigen Ansprüchen des Käufers aus diesem Vertrag ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder gerichtlich festgestellte Ansprüche des Käufers.
  1. Leistungsfristen, Gefahrübergang, Versand und Aufstellen des Kaufgegenstandes
    • Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben auf Grund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der MRH GMBH erforderlich.
    • Sofern die MRH GMBH aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Die MRH GMBH wird den Käufer über das Leistungshindernis und dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich informieren.
    • Ist die von der MRH GMBH geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist die MRH GMBH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und die MRH GMBH diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die MRH GMBH aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das sie zum Zweck der Erfüllung ihrer Leistungspflicht abgeschlossen hat, von ihrem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Die MRH GMBH ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Käufer bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.
    • Soweit der Käufer Unternehmer ist, gehen mit der Mitteilung der Versandbereitstellung des Kaufgegenstandes und Übergabe an den Transporteur die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr eines Lieferverzuges auf den Käufer über.
    • Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers, hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Eine Transportversicherung wird der Verkäufer ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.
    • Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt die MRH GMBH den Transporteur und die Art der Versendung. Die MRH GMBH haftet dabei nicht für die Auswahl des Transporteurs. Die MRH GMBH schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart.
    • Abladen und Aufstellen des Kaufgegenstandes erfolgt durch und auf Gefahr des Käufers. Bereitstellung eines Krans, Herstellung eines Fundaments und sonstiger Vorbereitungen zum Aufstellen sowie evtl. Anschluss von Versorgungsleitungen sind ausschließlich Sache des Käufers. Der Zugang zum Lieferungsort ist durch den Käufer sicherzustellen.
  1. Mängelrügen und Gewährleistung
    • Der Käufer hat die gesamte gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
    • Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, steht der Verkäuferin das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Nachlieferung gem. § 439 BGB zu. Erst wenn eine Nachbesserung oder Nachlieferung trotz zweimaliger Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens jeweils 4 Wochen) nicht versucht wurde oder nicht erfolgreich war, besteht für den Käufer ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.
    • Für die Verjährung von Mängelansprüchen des Käufers gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen Bei der Lieferung gebrauchter Ware gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche aus Gewährleistung in einem Jahr ab Abnahme.
    • Keinen Sachmangel begründen u.a. Schäden, die in ursächlichen Zusammenhang damit stehen, dass die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch montiert wurde; oder die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder die Ware vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung der MRH GMBH verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden;
    • Geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vom Muster stellen keinen Mangel dar. Maßabweichungen sind geringfügig, wenn die Abweichung 5 % nicht überschreitet.
    • Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei der Übergabe an den Käufer aufweist. Zur gemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).
    • Verlangt der Käufer von der Verkäuferin die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Käufer verpflichtet, der MRH GMBH die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
    • Ein Recht des Käufers, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von der Verkäuferin zu verlangen, besteht nicht.
  1. Eigentumsvorbehalte und Ausgleichsansprüche
    • Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher der Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin nach entsprechender Androhung und Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Ist der Kunde Unternehmer, kann die MRH GMBH die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt verlangen, sofern die MRH GMBH nach Gesetz oder Vertrag zum Vertragsrücktritt berechtigt wäre.
    • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die Verkäuferin, ohne dass diese hierdurch verpflichtet wird und ohne dass ihr Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so erwirbt die Verkäuferin Eigentum an den verbundenen Sachen, soweit ihre Vorbehaltsware Hauptsache bleibt. Geht das Eigentum an der Vorbehaltsware in Folge Verbindung, Vermischung oder Vermengung in eine andere Hautsache als Eigentum des Käufers über, so überträgt dieser schon jetzt der Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert seiner anderen Hauptsache zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
    • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
    • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut und verliert hierdurch die Verkäuferin ihr Eigentum, verpflichtet sich der Käufer der Verkäuferin im Wert der Vorbehaltsware mit Nebenansprüchen zur Einräumung einer entsprechenden erstrangigen Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung am Grundstück.
    • Die Vorbehaltsware darf der Käufer nur dann in das Grundstück eines Dritten so einbauen, dass das Vorbehaltseigentum untergeht, wenn der Grundstückseigentümer zuvor er Verkäuferin eine Grundsicherheit nach Ziffer 7.4 eingeräumt hat. Für den Fall, dass der Einbau ohne Zustimmung der Verkäuferin erfolgt, tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten entstehende Forderung aus Verbindung mit dem Grundstück sowie die Forderung aus dem der Verbindung zugrunde liegenden Vertrag in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines Anspruches auf Einräumung einer Grundschuld gegen den Dritten an die Verkäuferin ab, die die Abtretung annimmt.
    • Erfolgt die Lieferung zur Weiterveräußerung im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers –nicht Einbringung in ein Grundstück-, tritt der Käufer alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Rechte in entsprechender Anwendung vorangehender Regelungen an die Verkäuferin ab.
    • Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen unter Vorbehalt des Widerrufs nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
    • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer um mehr als 20 % so ist die Verkäuferin insoweit zur Rückübertragung unter Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.
  1. Bau- und Werbeschilder, Referenzobjekt
    • Die Verkäuferin ist berechtigt, während eventueller Bauzeit ein Bauschild und Werbeschild kostenlos aufzustellen.
    • Der Käufer gestattet der Verkäuferin, das Objekt auch in Werbeunterlagen der Verkäuferin u.a. mittels Foto als Referenzobjekt darzustellen. Das gilt sowohl für Außenaufnahmen als auch für Innenaufnahmen.
  1. Leistungsverzögerung, Mitwirkungspflichten
    • Rechte aus einer Leistungsverzögerung kann der Käufer erst geltend machen, wenn er dem Verkäufer zweimal schriftlich eine angemessene Frist (mindestens jeweils 14 Tage) zur Leistungserbringung gesetzt hat.
    • Verzögert sich die Durchführung des Vertrages wegen der fehlenden oder fehlerhaften Erbringung der Mitwirkungspflichten – z.B. durch Ausbleiben einer Baugenehmigung- oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat der Käufer den Kaufpreisbetrag für die Dauer der Verzögerung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz gegenüber der Verkäuferin zu verzinsen, wobei die Geltendmachung weiterer Rechte durch den Verkäufer nicht ausgeschlossen sind.
    • Kann der Käufer seine Mitwirkungspflichten endgültig nicht erfüllen (z.B. der Käufer erhält keine Baugenehmigung) hat der Käufer 30 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu leisten, wenn weder ihn noch die Verkäuferin ein Verschulden trifft, wobei ihm der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Der Verkäuferin bleibt nachgelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Es bleibt auch bei dieser Regelung bei der Verschuldensvermutung des § 260 BGB, wonach das Verschulden des Schuldners vermutet wird.
    • Im Übrigen gilt jede Zeitverzögerung bei der Erbringung von Mitwirkungshandlungen als erheblicher Pflichtverstoß i.S.d. §§ 280, 281, 323 BGB, so dass der Verkäuferin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz und Kündigungsrechte zustehen.
    • Kommt der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nach, so fordert die Verkäuferin zur Mitwirkung auf. Sollte der Käufer binnen 2 Wochen, gerechnet ab Datum des Aufforderungsschreibens, noch immer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein, sei es verschuldet oder unverschuldet, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall des Rücktritts zahlt der Käufer einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens.
    • Sollte die Kaufpartei vor Erbringung der Leistung durch die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und der Rücktritt durch die Verkaufspartei angenommen werden, so zahlt die Kaufpartei einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssummen. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens.
  1. Haftungsbeschränkungen
    • Die Verkäuferin haftet für Schäden des Bestellers nur, soweit diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Verkäuferin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.
    • Für Handlungen von Erfüllungsgehilfen und im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Verkäuferin nur in Höhe des Auftragswertes, jedenfalls nicht über den typischen vorhersehbaren Schaden hinaus.
    • Bei Schäden aus Auskünften und Ratschlägen haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere auch für vor- und außergerichtliche Ansprüche.
    • Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, für die eine gesetzlich zwingende Haftung besteht, wegen Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und Mangelfolgeschäden, wogegen sich der Besteller gerade absichern wollte. Im Übrigen gilt auch im Falle der Mangelfolgeschäden vorstehend vereinbarte Haftungsbeschränkung.
    • Die Haftungsbegrenzung gilt auch dann nicht, wenn die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit vorliegt.
  1. Gewerbliche Schutzrechte

Der Käufer versichert, dass die Verkäuferin nicht durch von ihm hereingegeben Zeichnungen und Anweisungen veranlasst wird, bei Vertragserfüllung gegen Patente, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter zu verstoßen. Der Käufer stellt die Verkäuferin von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, die als Folge solcher im Rahmen vertragsgerechter Auftragsausführung aufgetretenen Verstöße gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden.

  1. Datenschutz
    • Der Käufer ist damit einverstanden, dass Daten über seine Person und über das Vertragsverhältnis maßgebliche Umstände von MHRCONTAINER UG gespeichert, geändert und/oder gelöscht und erforderlichenfalls, soweit nicht anders offenkundig die Interessen des Kunden verletzt werden, an Dritte zur ordnungsgemäßen Bearbeitung übermittelt werden.
  1. Schriftform, salvatorische Klausel, Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    • Änderungen und/oder Ergänzungen wie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
    • Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.
    • Ist der Käufer Unternehmer, Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten für beide Teile Frankfurt am Main. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Un-Kaufrechts Anwendung.
    • Ist der Käufer Unternehmer, Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist alleiniger und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das für Frankfurt am Main zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main bzw. das Landgericht Frankfurt am Main. Die MRH GMBH ist berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand August 2019

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